EU Niedersachen

Brachflächenrevitalisierung

Förderperiode:
2021 - 2027
Fonds:
EFRE

Es wird die Sanierung von verschmutzen Brachflächen gefördert, um diese wieder nutzbar und attraktiv für Investorinnen und Investoren zu machen.

Zielsetzung

Die Förderung zielt darauf ab, Industriebrachen und ungenutzte Gewerbeflächen, die mit Schadstoffen belastet sind, wieder als Wohn- und Gewerbegebiete, als Freiraum oder grüne Infrastruktur zu nutzen. Es werden Anreize geschaffen, trotz eines hohen Sanierungsaufwands Umweltschäden zu beseitigen, damit die Flächen wieder einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

Was wird gefördert?

  • Sanierung verschmutzter Brachflächen (einschließlich Konversionsflächen) zur Beseitigung von Umweltschäden und zur nachhaltigen Nachnutzung (bauliche Nachnutzung, Schaffung von Freiräumen und grüner Infrastruktur)
  • Erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen
  • Gebäudeabbrüche, soweit die Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in der Regionenkategorie „Stärker entwickelte Region“ und von bis zu 60 % in der Regionenkategorie „Übergangsregion“.

Fördervoraussetzungen

  • Die förderfähigen Ausgaben für ein Vorhaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 200.000 Euro betragen.
  • In einem Nachnutzungskonzept ist darzustellen, inwiefern die Fläche einer nachhaltigen Nachnutzung zugeführt werden soll. Zudem hat das Konzept die einvernehmliche Abstimmung mit der jeweiligen Gebietskörperschaft und ihren Entwicklungszielen nachzuweisen. Ferner erläutert es, inwiefern die geplante Nachnutzung der Regionalen Handlungsstrategie des jeweiligen Amtes für regionale Landesentwicklung und den Querschnittszielen der EU entspricht.
  • Es darf keine Antragsstellerinnen und -steller oder Dritte geben, die zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet ist und denen gegenüber diese Verpflichtung durchsetzbar ist.
  • Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige hinzugezogen werden, müssen diese nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) anerkannt sein.
  • Handelt es sich um eine Altlast, muss diese im Altlastenkataster geführt werden. Zudem ist eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung erforderlich.

Stand: März 2022 Impressum Datenschutz